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bonncom GmbH übernimmt gerne für Sie die Aufgaben eines Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Eine WEG Verwaltung liegt vor, wenn die Wohnungen auf einem gemeinsamen Grundstück zu Sondereingetum umgewandelt sind und verschiedenen Eigentümern gehören.


·        Sämtliche Verwalterleistungen nach dem WEG
·        Erstellung des Wirtschaftsplanes und der Jahresabrechnung
·        Wohngeldabrechnung gesamt und mit Einzelnachweis
·        Beitreibung der Wohngelder
         Effektive Verwaltung im Kosten-Nutzeninteresse der Eigentümer
·        Keinerlei Sonderkosten für übliche Nebenleistungen
·        Handwerkerbestellung, Kontrolle und Bezahlung
·        Ansprechpartner für Belange der Eigentümer usw.
.        Ein fester Pauschalpreis inklusive aller Nebenleistungen,
         nach Einheitenzahl gestaffelt
.        Keinerlei Zusatz- oder Nebenleistungen aus der Verwaltertätigkeit
         werden separat abgerechnet, dadurch völlige Kostensicherheit


Objekte bis zu 10 Einheiten: 20,00 EUR brutto (inkl MwSt)
Objekte bis zu 30 Einheiten: 18,00 EUR brutto (inkl. MwSt)
Objekte ab 31 Einheiten: 16,00 EUR brutto (inkl. MwSt)
jeweils pro Einheit und Monat

Der Preis ist immer pauschal inklusive aller Nebenleistungen für die komplette Verwaltung.

Wir bieten völlige Kostenklarheit und -sicherheit:

Alle Verwalterarbeiten sind mit der Pauschale abgedeckt,
es entstehen keine zusätzlichen Kosten.



bonncom GmbH verwendet im Bereich der WEG-Verwaltung regelmäßig den nachfolgenden Vertrag zur Begründung einer Vertragsbeziehung, Änderungen sind gegebenenfalls zu vereinbaren:



Zwischen 

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage XXX

und der Firma bonncom GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsanwalt Thomas Bongartz, Oxfordstr. 24, 53111 Bonn,
           
wird nachfolgender Vertrag geschlossen:
 

§ 1 Bestellung des Verwalters

1.      Die Firma bonncom GmbH ist gemäß Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom xx zum  Verwalter nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bestellt. Die Bestellung erfolgt ab dem xx. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von xx Jahren, zunächst bis zum 31.12.20XX.

2.      Der Verwaltervertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Hierzu ist der Mehrheitsbeschluß einer ordnungsgemäß einberufenen Wohnungseigentümerversammlung erforderlich. Der Vertrag verlängt sich im Fall einer erneuten Bestellung entsprechend.

3.      Der Verwalter kann auf den Schluß eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Er kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 
§ 2 Aufgaben und Befugnisse

1.      Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus § 27 WEG, der Teilungserklärung und diesem Vertrag. Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet:

a)      die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer
         durchzuführen;

b)      für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen, die sich aus der Anlage zur Teilungserklärung
         ergibt;

c)      jeweils rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wohnungseigentümerversammlung zur
         Beschlußfassung vorzulegen;

d)      die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
         erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu treffen;

e)      in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
         Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen;

f)        gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwendung Rechnung zu legen.
 

2.      Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie

a)      Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen;

b)      alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden
         Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;

c)      die vorbehaltenen Genehmigungen z. B. zur Vermietung oder zur gewerblichen Nutzung
          auszusprechen und gegebenenfalls zu widerrufen; der Verwalter kann bei Zweifelsfällen Weisungen
         der Gemeinschaft durch entsprechenden Beschluss sich geben lassen.

d)      Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer
          in dieser Eigenschaft gerichtet sind;

e)      Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen
         Rechtsnachteils erforderlich sind;

f)       die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der
          laufenden Verwaltung zu vertreten sowie Ansprüche hieraus gerichtlich und außergerichtlich
          geltend zu machen;

g)      Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Rundfunk-, Fernseh- oder
          Energieversorgungsanlage zugunsten eines oder mehrerer Wohnungseigentümer erforderlich sind;

h)      im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte
         vorzunehmen.
 

3.      In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse ist der Verwalter berechtigt, die von den
         Wohnungs-/Teileigentümern  zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese gegenüber einem
         säumigen Wohnungs-/ Teileigentümer, gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen und zwar
         auch im eigenen Namen (als Prozessstandschafter). Dies mit der Maßgabe, daß bei einem
         Verwalterwechsel während eines laufenden Verfahrens der neue Verwalter die Verfahrensstandschaft
         übernehmen kann.
        Als Gerichtsstand wird hierfür - soweit gemäß § 38 ZPO zulässig - Bonn vereinbart.

 
4.       Der Wohnungs-/Teileingentümer verpflichtet sich, jeden Wohnungswechsel rechtzeitig dem
         Verwalter bekanntzugeben.

 
5.      Der Verwalter ist verpflichtet, die Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert
         zu halten.


 

§ 3 Wohngeld (Nutzung, Lasten und Kosten)

1. Das   Wohngeld ist der Beitrag der Wohnungseigentümer zu den Kosten und Lasten für das Grundstück samt Bauwerk. Das Wohngeld ist je nach Umständen veränderlich. Auf § 16 WEG und die Teilungserklärung wird Bezug genommen. Die dort genannten Kosten sowie alle weiteren umzulegenden Kosten werden entsprechend der bisherigen Übung der WEG gemäß Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und WEG-Beschlüssen umgelegt. 
 

2.      Die Höhe des Wohngeldes wird alljährlich vom Verwalter durch den zu beschließenden Wirtschaftsplan festgesetzt. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

3.      Das Wohngeld ist an den Verwalter als Empfangsbevollmächtigten auf ein von ihm einzurichtendes Sonderkonto, das der Verwalter auf den Namen der WEG einzurichten hat, monatlich im voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats kostenfrei zu zahlen. Die Eigentümer sind gehalten, hierzu eine Einzugsermächtigung zu erteilen oder einen Dauerauftrag einzurichten. 
 

4.      Über das Wohngeld und die Umlagen wird alljährlich einmal, und zwar nach Abschluß des Kalenderjahres, durch den Verwalter abgerechnet, spätestens bis zum Ende des sechsten Monats des neuen Kalenderjahres. Überzahlte Beträge sind zurückzuerstatten, Nachzahlungen sofort zu tätigen, beides innerhalb von zwei Wochen.
 


§ 4 Versammlung der Wohnungseigentümer

Den Vorsitz in der Versammlung der Wohnungseigentümer führt der Verwalter oder der nach § 2 Abs. 7 Bevollmächtigte.

 

§ 5 Beschluß-Niederschriften

1.      Der Verwalter hat über die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung ohne Verzug Niederschriften zu fertigen und diese von einem Wohnungseigentümer mitunterzeichnen zu lassen. Der Verwalter hat die Beschlusssammlung zu führen.

 
2.      Ist nach der Gemeinschaftsordnung zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Zustimmung des Verwalters erforderlich, so hat der Verwalter unverzüglich den Nachweis seiner  Neu- bzw. Wiederwahl in der Form des § 26 Abs. 4 WEG zu erbringen.

 
3.      Erforderliche Veräußerungszustimmungen sind unverzüglich zu bearbeiten.

 
4.      Ausfertigungen richterlicher Entscheidungen nach § 43 WEG sind vom Verwalter ordnungsgemäß aufzubewahren.

 

§ 6 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Vergütung

 1.      Soweit im Wohnungseigentumsgesetz und in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter ergänzend die Vorschriften des § 675 BGB über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag.

 
2.      Die Vergütung des Verwalters beträgt z. Z. monatlich:

je Wohnungseigentum xx EUR, zzgl. die gesetzliche Mehrwertsteuer xx(z. Z. 19 %), damit xx EUR brutto.

Für die xx Einheiten der WEG sind damit xx EUR netto und xx EUR brutto monatlich zu zahlen.
 

 

§ 7 Veräußerung des Wohnungseigentums

 
Bei einer Veräußerung eines Wohnungseigentums hat der Wohnungseigentümer seine Rechtsnachfolger zum Eintritt in den mit dem Verwalter geschlossenen Vertrag zu verpflichten.

 

§ 8 Mitverwaltung der Garagen

 
Der Vertrag erstreckt sich zugleich auf die Verwaltung der zu den  Wohnungen gehörenden Tiefgaragenstellplätze und Garagen.

 

§ 9 Angebotsannahme
 

Das Angebot des Verwalters zum Abschluss des vorliegenden Vertrages wurde durch die Beauftragten der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen.

 

Bonn, den

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bonncom GmbH

 
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Unterschriften der Beauftragten der WEG 

 


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